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  • 21
    Dez

    Rechtsanwältin / Rechtsanwalt mit Prädikatsexamen gesucht

  • 20
    Jun

    Vortragsveranstaltung zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in Roxel am 20.06.2018

    Am Mittwoch, den 20.06.2018, 18:00 Uhr, werden Herr Rechtsanwalt und Notar Rainer Schunck und Frau Rechtsanwältin und Notarin Dr. Julia Güthoff in der Gaststätte Kortmann in Roxel einen Vortrag zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung halten.

    Die Teilnahme ist kostenlos.

    Veranstalter ist der Sozialverband VdK – Ortsverband Münster-Roxel-Albachten.

    Veranstalter und Refenten freuen sich auf eine rege Teilnahme.

  • 8
    Mai

    OLG Hamm: Schmerzensgeld nach Befruchtung mit „falschem“ Sperma

    Nach der künstlichen Befruchtung mit Samen eines ihr unbekannten Spenders gebar eine Frau, die in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebt, im Januar 2007 ein Mädchen. Ihre Lebenspartnerin nahm das Kind im Jahre 2008 als gemeinschaftliches Kind an. Ende 2007 wünschte die Frau wiederum eine künstliche Befruchtung zur Zeugung eines zweiten Kindes, das von demselben Vater abstammen sollte wie die zuvor geborene Tochter, denn sie wollte Vollgeschwister als Kinder haben. Sie stellte später fest, dass der im Januar 2009 geborene Junge nicht von demselben Spender stammte. Die Nachricht, dass ihre Kinder keine Vollgeschwister seien, löste bei ihr eine körperlich-psychische Belastungssituation mit Erschöpfungszuständen, depressiven Episoden und Schuldgefühlen gegenüber beiden Kindern aus. Die gesundheitlichen Belastungen rechtfertigen nach dem Urteil des OLG Hamm vom 19.02.2018, AZ 3 U 66/16 ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro.

  • 13
    Mrz

    Geldausgleich für Laub vom Nachbarn

    Der BGH hat in einem Urteil vom 27.10.2017, AZ. V ZR 8/17, entschieden, einem Grundstückseigentümer könne für den erhöhten Reinigungsaufwand in Folge des Anfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Bäumen auf dem Nachbargrundstück ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog gegen seinen Nachbarn zustehen, sofern die Bäume den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhielten, er aber ihre Beseitigung oder ihr Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür im Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist allerdings nicht mehr verlangen könne.

    Der hier vom BGH bestätigte nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch wird auch als sog. „Laubrente“ bezeichnet und erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen des Nachbarn.

  • 13
    Mrz

    Anspruch aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann nicht vergemeinschaftet werden

    Der BGH hat in einem Urteil vom 13.10.2017, Aktenzeichen V ZR 305/16, entschieden, der Anspruch eines Wohnungseigentümers aus § 10 Abs. 2 S. 3 WEG auf eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung könne nicht vergemeinschaftet werden.

    Ferner hat der BGH klargestellt, dass sich § 10 Abs. 3 WEG nur auf Rechte und Pflichten aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, nicht aber auf das Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer oder deren individuelle Mitgliedschaftsrechte bezieht.

    Das Minderheitsrecht, eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung zu verlangen, gehört nicht zu den durch Beschluss nach § 10 Abs. 6 S. 3 zweiter Fall WEG zu vergemeinschaftenden Gegenständen.

  • 13
    Mrz

    BGH zu Rechten einer Untergemeinschaft (WEG-Recht)

    Der BGH hat in einem Urteil vom 10.11.2017, Aktenzeichen V ZR 184/16, entschieden, durch die Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage könne den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs- , Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zur jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude beträfen, wenn zugleich bestimmt werde, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Immenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaften zu tragen seien.

    Mit dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, welche Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen werden können, damit eine Untergemeinschaft möglichst autonom verwaltet werden kann. Danach kann in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen werden:

    • besondere Beschlusskompetenz, beispielsweise für Erhaltungsmaßnahmen (in diesem Fall muss zugleich bestimmt werden, dass die Kosten im Innenverhältnis allein von den Wohnungseigentümern der Untergemeinschaft zu tragen sind),
    • getrennte Ermittlung von Kosten und Lasten,
    • Teilversammlungen,
    • getrennte Wirtschaftspläne und Abrechnungen,
    • buchhalterisch getrennte Instandhaltungsrückstellungen.
  • 13
    Mrz

    Verjährungsbeginn bei Dauerverstößen

    Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Urteil vom 05.01.2018 unter dem Aktenzeichen 2 U 94/17 entschieden, der Anspruch auf Unterlassung der vertragswidrigen Nutzung von Gewerberaum zu Wohnzwecken unterliege während der Mietzeit nicht der Verjährung.

    Gegenstand des Rechtsstreits war die Nutzung einer Fläche im ersten Obergeschoss über einer Rechtsanwaltskanzlei. Der Mieter, der die Flächen zusammen mit den Kanzleiräumen angemietet hatte, benutzte die Räume als Wohnung.

    Der Vermieter wollte die Wohnnutzung verbieten, da seiner Auffassung nach insgesamt nur eine gewerbliche Nutzung zulässig war.

    Nachdem der Mieter trotz Abmahnung nicht reagiert hatte, klagte der Vermieter auf Unterlassung. Der Mieter berief sich unter anderem darauf, der Unterlassungsanspruch sei verjährt.

    Das Oberlandesgericht Celle hat dem Vermieter Recht gegeben. Hinsichtlich der Verjährung war das Gericht der Auffassung, dass die Unterlassung der Wohnnutzung eine Dauerverpflichtung darstelle, die ständig neu entstehe. Die Verjährungsfrist – so das Oberlandesgericht Celle – beginne also immer wieder neu, sodass der Anspruch während der Mietzeit nicht verjähren könne.

  • 13
    Mrz

    Störender Zigarettenrauch ist ein Mangel

    Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 10.08.2017, Aktenzeichen 65 S 362/16, entschieden, das Rauchen in der selbst genutzten Wohnung gehöre – ohne entgegenstehende anderslautende Vereinbarungen – grundsätzlich zum Mietgebrauch.

    Aus dem mietvertraglichem Gebot der Rücksichtnahme ergebe sich jedoch, dass ein Mieter, der in seiner Wohnung rauche, gehalten sei, einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Mitmieter zu ergreifen.

    Soweit die Mieter nachts nicht bei geöffnetem Fenster schlafen könnten, weil sonst aus der darunterliegenden Wohnung Zigarettenrauch in das Schlafzimmer dringe, liege ein Mangel vor, der zu einer Mietminderung i.H.v. 3 % berechtige.

    Das Gericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Rauchen in bestimmten Fällen zudem die Möglichkeit einer Kündigung unter dem Gesichtspunkt der Störung des Hausfriedens rechtfertigt. Dies sei dann der Fall, wenn die Intensität der Beeinträchtigung durch das Rauchen ein unerträgliches und/oder ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreiche.

  • 13
    Mrz

    Mängelanzeige nach Ende des Mietverhältnisses führt zur ungeminderten Nutzungsentschädigung

    Das Landgericht Krefeld hat in einem Urteil vom 20.12.2017, Aktenzeichen 2 S 65/16, entschieden, dass ein zwar vor Beendigung des Mietverhältnisses bestehender, aber erst danach dem Vermieter angezeigter Mangel, nicht zu einer Minderung der dem Vermieter gem. § 546 a) Abs. I BGB geschuldeten Nutzungsentschädigung führt.

    Ausschließlich eine während der Zeitdauer des Mietverhältnisses rechtlich bereits entstandene Mietminderungsbefugnis wirkt fort, während die Versäumung der rechtzeitigen Mängelanzeige bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses zum endgültigen Verlust des Gewährleistungsanspruchs führt.

  • 26
    Jan

    OLG Koblenz, Urteil vom 13.09.2017 – 5 U 363/17: Arglist beim Kaufvertrag: Die hohen Hürden des Nachweises

    1. Der subjektive Tatbestand der Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz voraus. Eine leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt folglich nicht.
    2. Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
    3. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde. Folglich kann ein bewusstes sich verschließen nicht den Anforderungen genügen, die an die Arglist zu stellen sind.
    4. Die erforderliche Kenntnis muss tatrichterlich festgestellt werden und kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden.

  • 26
    Jan

    BGH, Urteil vom 13.10.2017 – V ZR 11/17: Erhöhung des Kaufpreises bei Grundstückskaufverträgen bis zur Beurkundung möglich!

    Es stellt keine besonders schwer wiegende Treuepflichtverletzung des (potenziellen) Verkäufers eines Grundstücks dar, wenn er – bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Abschlussbereitschaft – dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheidet deshalb aus.

  • 26
    Jan

    AG Dortmund, Urteil vom 12.12.2017 – 425 C 6305/17: Kinderwagen im Treppenhaus zulässig?

    1. § 15 Abs. 3 WEG gilt als ein spezieller schuldrechtlicher Anspruch aus der Binnenbeziehung der Wohnungseigentümer nur für Ansprüche im Innenverhältnis, also gegenüber anderen Wohnungseigentümern. Ansprüche eines Eigentümers gegen die Mieter eines anderen Eigentümers können somit daraus nicht abgeleitet werden.
    2. In Betracht kommen deshalb ausschließlich Ansprüche gem. § 1004 Abs. 1 BGB. Dies setzt voraus, dass der Wohnungseigentümer in seinen absoluten Rechten aus § 903 BGB, § 13 WEG, Art. 14 GG beeinträchtigt wird.
    3. Bei der Nutzung des Treppenhauses durch das Abstellen eines Kinderwagens handelt es sich nicht um die primäre Nutzung des Treppenhauses als Zuweg zur Wohnung, sondern um eine sekundäre Nutzung, die für das Wohnen zwar nicht unabdingbar erforderlich ist, der aber nach einer grundrechtsbezogenen Wertung eine besonders geschützte Stellung zukommt. Hier greift nämlich der Grundrechtsschutz der Familie gem. Art. 6 GG ein.
    4. Sofern durch das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus der Zuweg zur Wohnung nicht behindert wird, darf der Kinderwagen deshalb dort abgestellt werden – sofern die Gemeinschaft keine anderslautende Gebrauchsregelung diesbezüglich getroffen hat.
    5. Ein Anspruch nach § 1004 BGB setzt neben der Störung auch die Wiederholungsgefahr voraus.

  • 26
    Jan

    AG Bremen, Urteil vom 26.10.2017 – 9 C 476/15 (nicht rechtskräftig): Vermieter muss nur Mangel, aber nicht Mangelursache beseitigen!

    Der Vermieter schuldet primär lediglich die Beseitigung des eigentlichen Mangels und der Mangelfolgen. Die Mangelursache selbst muss er nicht beseitigen. Dies gilt zumindest dann, wenn zumindest vorübergehend vertragsgemäße Zustände wiederhergestellt werden.

  • 26
    Jan

    LG Berlin, Urteil vom 27.01.2017 – 65 S 338/16

    1. Die Klausel „Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in sauberem und renoviertem Zustand und mit allen … Schlüsseln zurückzugeben …“ erweckt beim Mieter den Eindruck, als müsse er die Wohnung bei Ende des Mietverhältnisses ungeachtet des tatsächlichen Zustands renovieren und ist somit unwirksam.
    2. Damit ist auch eine formularmäßige Übertragung der laufenden Schönheitsreparaturen unwirksam, auch wenn diese Klausel für sich allein genommen wirksam wäre, da sie wegen ihrer inneren Zusammengehörigkeit nicht teilbar sind.

  • 26
    Jan

    BGH, Urteil vom 22.11.2017 – VIII ZR 291/16

    Der BGH hat folgendes Urteil erlassen:

    1. Bei einer Indexmiete muss die Mietänderungserklärung den Indexwert zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, den aktuellen Index und den Betrag, um den sich die Miete erhöht, sowie die künftig geschuldete Kaltmiete enthalten.
    2. Die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten muss die Erklärung nicht enthalten.

  • 23
    Jan

    Bundesverfassungsgericht zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Sorgerechtsentziehung

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Kammerbeschluss vom 13.07.2017, Aktenzeichen 1 BvR 1202/17, entschieden, die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge erfordere umso weitreichendere Sachverhaltsermittlungen, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiege, in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liege und je weniger wahrscheinlich dieser sei.

    Die bloße Existenz „besserer“ Alternativen vermöge den Entzug der elterlichen Sorge nicht zu rechtfertigen. Dieser setze vielmehr voraus, dass im Falle des Verbleibs des Sorgerechts beim Betroffenen eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung zu befürchten wäre.

    Sofern der erziehungsberechtigte Elternteil eine vorübergehende Fremdunterbringung des Kindes mittrage und diese unterstütze, sei ein familiengerichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.

    Wie sich aus diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergibt, muss die umfassende Aufklärung des Sachverhalts im Vordergrund gerichtlichen Handelns stehen. Dies erfordert ein Zusammenwirken aller Beteiligten, was sich zwangsläufig auf den jeweiligen Vortrag auswirkt. Dieser muss nämlich umfassend sein. Das Familiengericht kann seine Amtsermittlungspflicht nur auf solche Umstände gründen, die ihm zur Kenntnis gebracht werden. Wenn sich allerdings aus dem Vortrag der Beteiligten weitergehender Aufklärungsbedarf ergibt, muss das Gericht diesem natürlich von Amtswegen nachgehen.

    Aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem entschiedenen Fall lassen sich für das familiengerichtliche Vorgehen zumindest folgende Fragen formulieren, deren sachgerechte verfahrensrechtliche Behandlung und Beantwortung sowie Darlegung in der Entscheidung den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden dürften:

    –    Gebietet das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit nach dem festgestellten Sachverhalt ein Handeln  zu seinem Schutz?

    –    Kann es verantwortet werden, das Kind in der Betreuung und Versorgung der Eltern zu belassen, auch wenn dies nicht als die beste Lösung erscheint?

    –    Kann erwartet werden, dass die Eltern oder ein Elternteil die Versorgung und die Erziehung des Kindes zukünftig leisten?

    –    Benötigen die Eltern dazu Unterstützung und Begleitung?

    –    Sind die Eltern bereit, die gebotene Unterstützung anzunehmen?

    –    Welche Handlungsalternativen stehen zur Verfügung?

    –    Kann das Vorbringen der Eltern als tragfähig erachtet und darauf gegebenenfalls eine Handlungsalternative gestützt werden?

    –    Welche Kontrolldichte kann seitens der Behörden hergestellt werden?

     

     

  • 23
    Jan

    BGH zur Frage, ob Betreuungskosten für ein Kind „Mehrbedarf“ sind

    Der BGH hat in einem Beschluss vom 04.10.2017, Aktenzeichen XII ZB 55/17, entschieden, dass die Betreuungskosten für ein Kind keinen Mehrbedarf darstellen, sondern zur allgemeinen Betreuung gehören, wenn die Betreuung des Kindes durch Dritte allein in Folge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird.

    Die in einem solchen Fall entstehenden Betreuungskosten können nach dieser Rechtsprechung lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden, sind allerdings vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils auch allein zu leisten.

    Den Kosten der Kindesbetreuung kommt nach dem seit dem 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrecht verstärkte praktische Bedeutung zu, weil sowohl der getrennt lebende Ehegatte bei längerer Trennung nach § 1361 BGB als auch der geschiedene kindesbetreuende Elternteil nach § 1570 BGB gehalten ist, die Möglichkeiten einer außerhäuslichen Betreuung zu nutzen, um seinen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise sicherzustellen.

    Der getrennt lebende, nicht erwerbstätige Ehegatte kann nach § 1361 Abs. 2 BGB aber nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

    Die Entscheidung des BGH wird sich im Ergebnis in den meisten Fällen zu Lasten des betreuenden Elternteils auswirken, weil die Kosten des barunterhaltspflichtigen Elternteils durch die Leistung von Barunterhalt einerseits und die Kosten der Fremdbetreuung für den anderen Elternteil andererseits nicht entsprechen.

    Ungeachtet dessen wird diese Rechtsprechung des BGH bei der Beratung ebenso Berücksichtigung finden müssen wie bei familiengerichtlichen Auseinandersetzungen.

     

  • 23
    Jan

    BGH zum Umgangsrecht der Großeltern

    Der BGH hat in einem Beschluss vom 12.07.2017, Aktenzeichen VII ZB 350/16, entschieden, der Umgang der Großeltern mit dem Kind diene regelmäßig nicht seinem – des Kindes – Wohl, wenn die einen solchen Umgang ablehnenden Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.

    Der Erziehungsvorrang sei von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachteten die Großeltern diesen, lasse dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen.

    Das Familiengericht – so der BGH – könne einen „Antrag“ der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es anders als beim Umgangsrecht der Eltern nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts gehe, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlten.

     

  • 23
    Jan

    OLG Köln zur Frage der „Verwirkung“ titulierter Unterhaltsforderungen

    Das OLG Köln hat in einem Beschluss vom 08.11.2016, Aktenzeichen 26 UF 107/16 entschieden, der Gesetzgeber habe in § 1097 BGB deutlich zum Ausdruck gebracht, in welchen zeitlichen Grenzen ein Schuldner grundsätzlich mit der Vollstreckung titulierter Forderungen rechnen müsse.

    Innerhalb der in § 1097 BGB festgelegten Zeiträume stehe es grundsätzlich zur Disposition des Gläubigers, wann er eine Vollstreckung durchführe. Für den Einwand der Verwirkung sei ohne besondere Umstände kein Raum.

    Gemäß § 1097 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden erst in 30 Jahren. Nach der zitierten Rechtsprechung des OLG Köln kommt eine vorherige Verwirkung dieser Ansprüche nicht in Betracht, sondern der Schuldner muss damit rechnen, 30 Jahre lang im Wege der Vollstreckung in Anspruch genommen zu werden.

     

     

  • 22
    Jan

    Neue unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Hamm

    Das Oberlandesgericht Hamm hat die neunen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand 01.01.2018) bekannt gegeben:
    http://www.olg-hamm.nrw.de/infos/Hammer_Leitlinie/HLL_2018.pdf
  • 12
    Jan

    WEG-Streitigkeit über Gebrauch des Wohnungseigentums erfordert ein vorangegangenes Schlichtungsverfahren!

    Das Landgericht Dortmund hat in einem Urteil vom 11.07.2017, AZ.: 1 S 282/16, entschieden, für das Verhältnis der Sondereigentümer untereinander sei grundsätzlich auf die nachbarrechtlichen Regelungen zurück zu greifen und § 906 BGB entsprechend anzuwenden, sodass es auch hier eines Schlichtungsverfahrens vor einer Klageerhebung bedürfe.

    Das Schlichtungserfordernis entfalle auch nicht deshalb, weil neben den schlichtungsbedürftigen Unterlassungsanträgen zugleich Vorgerichtliche Rechtanwaltskosten verlangt wurden, für deren Geltendmachung ein Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen sei.

    Im entschiedenen Falle hatte ein Wohnungseigentümer einen benachbarten Wohnungseigentümer auf Unterlassung von Geräuschen verklagt und gleichzeitig die vor Gericht entstandenen Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht, ohne zuvor ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingeleitet zu haben.

    Es ging in dem Rechtsstreit ausschließlich um das Verhältnis der Sondereigentümer untereinander. In 1. Instanz hatte der Klagende Wohnungseigentümer Recht bekommen.

    Das Landgericht Dortmund sah dies allerdings anders. Die Klage sei hinsichtlich der Unterlassungsanträge unheilbar unzulässig, da im Verhältnis der Sondereigentümer untereinander § 906 BGB entsprechend anzuwenden sei mit der Folge einer zwingenden Gütepflicht gemäß § 15a (1) Satz 1 Nr. 2 EGZPO in Verbindung mit § 53 (1) Nr. 1a JustG-NW.

    Im Ergebnis ist somit in Streitigkeiten zwischen Sondereigentümern, deren Ziel die Unterlassung von Störungen jeglicher Art ist, die von einem Sondereigentum auf das benachbarte Sondereigentum einwirken, zwingend ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchzuführen, ohne dessen Durchführung die Klage unheilbar unzulässig ist.

  • 12
    Jan

    Rechtsanwälte als Begleitpersonen auf Eigentümerversammlungen?

    Das Amtsgericht Hannover hat in einem Urteil vom 17.02.2017, AZ.: 482 C 11327/16, entschieden, die Teilnahme eines Rechtsanwalts als Begleitperson an einer Wohnungseigentümerversammlung sei zuzulassen, wenn ein ständiges persönliches Erschwernis beim entsprechenden Eigentümer gegeben sei.

    Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

    Eine Wohnungseigentümerin, die nach eigenen Angaben schwerhörig war, hatte die Beschlüsse einer Versammlung angefochten. Unter anderem begründete sie ihren Antrag damit, es sei ihr aufgrund ihrer Schwerhörigkeit nicht möglich gewesen, der Versammlung zu folgen und an einer sachgerechten Beschlussfassung über die Beschlüsse teilzunehmen. Sie habe daher in der Eigentümerversammlung den Antrag gestellt, dass ein von ihr mitgebrachter Dritter als Begleitperson an der Eigentümerversammlung teilnehmen dürfe, was von der Mehrheit der Eigentümer abgelehnt worden sei. Die Eigentümerin beanstandete daher, nicht sachgerecht an den Beratungen habe teilnehmen zu können und die gefassten Beschlüsse nicht nachvollziehen zu können.

    Sie beantragte daher zusätzlich, dass sie auf zukünftigen Eigentümerversammlungen einen Beistand ihrer Wahl zum Ausgleich ihrer Schwerhörigkeit beiziehen dürfe, sofern sich diese Person zur Verschwiegenheit entsprechend der Verschwiegenheitsverpflichtung von Rechtanwälten bereit erkläre.

    In der Gemeinschaftsordnung der WEG war eine Vereinbarung enthalten, nach der ein Eigentümer nur durch den Ehegatten, einen Miteigentümer oder den Verwalter vertreten werden durfte.

    Das Amtsgericht Hannover hat die Klagen und damit auch den Antrag auf zukünftige Hinzuziehung eines Beistands abgewiesen.

    Aufgrund der Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, die bereits die Vertretungsbefugnis auf der Versammlung beschränkte, sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch bei der Befugnis, Begleitpersonen hinzuzuziehen, ein strenger Maßstab anzuwenden. Das Gericht stand daher auf dem Standpunkt, dass allenfalls ein Rechtsanwalt als Begleitperson zuzulassen sei.

    Die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover erscheint aus unserer Sicht nicht zutreffend. Die Nichtöffentlichkeit der Versammlung im Wohnungseigentumsrecht ist ein hohes Gut. Sie soll die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, ihre Angelegenheiten in Ruhe und ohne Einflussnahme Dritter frei zu regeln. Vor diesem Hintergrund erscheint der vom Amtsgericht Hannover vorgegebene Weg, Rechtsanwälte als Begleiter grundsätzlich zuzulassen, nicht zielführend und zutreffend.

  • 12
    Jan

    Baumfällkosten nicht als Betriebskosten umlegbar

    Das Amtsgericht Grimma hat in einem Urteil vom 20.10.2017, AZ.: 2 C 928/16, entschieden, sowohl Baumfällkosten als auch die Kosten für eine Ersatzpflanzung fielen nicht unter § 1 (1) Satz 1 Betriebskostenverordnung, denn es handle sich dabei nicht um laufende Kosten.

    Um als laufende Kosten zu gelten, müssten die Kosten zwar nicht jährlich, aber doch relativ regelmäßig anfallen. Dies sei bei Baumfällarbeiten nicht der Fall, da diese Arbeiten in Anbetracht der langen Lebensdauer von Bäumen außerordentliche Maßnahmen darstellten.

    Die Frage ob Baumfällkosten als Betriebskosten umgelegt werden können, ist obergerichtlich noch nicht entschieden. Die Instanzgerichte tendieren dazu, die Umlagefähigkeit zu verneinen, wobei regelmäßig auf das Merkmal der laufenden Kosten abgestellt wird.

  • 12
    Jan

    Eigenbedarf für Zweitwohnung, wenn diese „benötigt“ wird

    Der BGH hat in einem Beschluss vom 22.08.2017, AZ.: VIII ZR 19/17, entschieden, unter den Begriff des „Benötigens“ im Sinne von § 573 (2) Nr.2 BGB (Eigenbedarf) seien ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters zu verstehen, die Wohnung künftig selbst oder durch nahe Angehörige zu nutzen.

    Auch eine beabsichtigte Nutzung als Zweitwohnung könne eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. Die oben genannten Kriterien seien auch für die Beantwortung der Frage entscheidend, ob der Wunsch des Vermieters, die vermietete Wohnung künftig selbst als Zweitwohnung zu nutzen, eine Eigenbedarfskündigung rechtfertige.

    Habe der Vermieter die ernsthafte Absicht, sich regelmäßig mehrfach im Jahr aus beruflichen Gründen für längere oder kürzere Zeit vor Ort aufzuhalten, und hierfür nicht mehr – wie in der Vergangenheit – auf eine Unterkunft im Hotel oder bei privaten Bekannten zurückgreifen zu müssen, sondern einen privaten Wohnbereich vorzuhalten, an dem er sich zu diesen Zeiten – auch gemeinsam mit dem Ehepartner –  aufhalte, rechtfertige dies eine Eigenbedarfskündigung.

  • 12
    Jan

    Keine formularmäßige Verlängerung der 6-monatigen Verjährungsfrist im Mietvertrag

    Der BGH hat in einem Urteil vom 08.11.2017, AZ.: VIII ZR 13/17, folgende Klausel in einem Formularmietvertrag als unwirksam erachtet:

    „Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung, verjähren in 12 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.“

    Zur Begründung hat der BGH darauf hingewiesen, diese Regelung sei mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 (1) Satz 1, 2 BGB unvereinbar und benachteilige den Mieter deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, sie sei daher nach §307 (1) Satz 1, §307 (2) Nr. 1 BGB unwirksam.

    Nach dieser BGH Entscheidung ist nur eine individualvertragliche Verlängerung von Verjährungsfristen zu Gunsten des Vermieters möglich.

  • 29
    Dez

    OLG München bejaht ererbten Schmerzensgeldanspruch nach künstlicher Ernährung

    Das OLG München hat in einem Urteil vom 21.12.2017, Aktenzeichen  1 U 454/17, entschieden, dass lebensverlängernde ärztliche Maßnahmen einen Behandlungsfehler darstellen können.

    Der behandelnde Arzt eines unter Betreuung stehenden Patienten sei verpflichtet, die Fortsetzung einer künstlichen Ernährung im Stadium der finalen Demenz oder deren Beendigung mit Umstellung des Behandlungsziels auf rein palliative Versorgung mit der Folge eines alsbaldigen Todes des Patienten besonders gründlich mit dem Betreuer zu erörtern. Unterlasse er dies, stelle dies einen Behandlungsfehler dar, der Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche auslösen könne. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden und die Lebensverlängerung eines Patienten als Schaden im Rechtssinn anerkannt. Außerdem unterstreicht das Gericht, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld uneingeschränkt vererblich sei (Urteil vom 21.12.2017, Az.: 1 U 454/17).

    Gegenstand des Rechtsstreits war die Klage eines Alleinerben gegen den Hausarzt eines am 19.10.2011 verstorbenen Patienten. Der Kläger machte gegenüber dem Beklagten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit der künstlichen Ernährung seines (dementen und unter Betreuung stehenden) Vaters mittels PEG-Sonde in den Jahren 2010 und 2011 geltend. Er meinte, die Sonderernährung, der er nie zugestimmt habe, sei spätestens ab Anfang 2010 medizinisch nicht mehr indiziert gewesen. Vielmehr habe sie ausschließlich zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens seines Vaters ohne Aussicht auf Besserung des gesundheitlichen Zustands geführt. Der Patient habe nur noch verkrampft im Pflegebett gelegen, schwer gelitten und am Leben nicht mehr teilgenommen. Die künstliche Ernährung habe in diesem Zeitraum einen rechtswidrigen körperlichen Eingriff und damit einen Behandlungsfehler und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts seines Vaters dargestellt.

    Der Beklagte sei als Hausarzt daher zur Änderung des Therapieziels dahingehend verpflichtet gewesen, das Sterben des Patienten unter palliativmedizinischer Betreuung durch Beendigung der Sonderernährung zuzulassen. Der Kläger hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro für angemessen und beantragte Schadenersatz in Höhe von circa 53.000 Euro.

    Der Beklagte wies eine Pflichtverletzung zurück mit der Begründung, er habe in mehreren Gesprächen mit dem Betreuer des Patienten dessen Gesundheitszustand geschildert und auch die Frage einer Beendigung der Sondenernährung diskutiert. Der Betreuer habe ausdrücklich auch die Sondenernährung gewünscht. In jedem Fall fehle eine schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag. Es gelte weiterhin der Grundsatz, dass dem Schutz des Lebens Vorrang eingeräumt werden müsse, „in dubio pro vita“.

    Das Landgericht hatte die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen, weil es zwar eine Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages bejahte, aber weitere Voraussetzungen für Ansprüche nicht als nachgewiesen ansah. Gegen die Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Das OLG München hat die Auffassung des LG zum Vorliegen einer Pflichtverletzung des Behandlungsvertrags bestätigt. Als behandelnder Arzt eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, die Fortsetzung der PEG-Sondenernährung im Stadium der finalen Demenz oder deren Beendigung mit Umstellung des Behandlungsziels auf rein palliative Versorgung mit der Folge eines alsbaldigen Todes des Patienten besonders gründlich mit dem Betreuer zu erörtern. Eine derartige vertiefte Erörterung mit dem Betreuer sei hier unstreitig, also auch nach Angaben des Beklagten, nicht erfolgt.

    Das OLG München hat eine Verletzung der Pflicht des Arztes zur umfassenden Information des Betreuers bejaht. Das bedeute nicht, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Behandlung abzubrechen, sondern, dass er dem Betreuer die Grundlage für dessen verantwortungsbewusste Entscheidung an die Hand geben hätte müssen. Trotz durchgeführter Beweisaufnahme war laut OLG ungeklärt geblieben, ob sich der Betreuer auch bei umfassender ordnungsgemäßer Erörterung für die Fortsetzung der PEG-Ernährung entschieden hätte. Dies sei zum Nachteil des Beklagten zu verwerten gewesen, weil er insoweit beweisbelastet war.

    Nach Auffassung des OLG kann die aus der Pflichtverletzung resultierende Lebensverlängerung eines Patienten einen Schaden im Rechtssinn darstellen. Die Verletzung des Integritätsinteresses eines Patienten, dem über einen längeren Zeitraum ohne wirksame Einwilligung mittels einer Magensonde Nahrung und Flüssigkeit verabreicht wird, könne für sich betrachtet bereits ein Schmerzensgeld rechtfertigen. Im konkreten Fall sei zu berücksichtigen, dass der Vater des Klägers über fast zwei Jahre hinweg an Dekubiti und anderen schweren Erkrankungen gelitten habe. Dabei hat das OLG eigenen Angaben zufolge auch bedacht, dass der Patient infolge der degenerativen Gehirnerkrankung in seiner Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit eingeschränkt war.

    Schadenersatzansprüche, die der Kläger wegen der Kosten der Heimunterbringung seines Vaters auch geltend gemacht hat, hat das OLG schon deshalb nicht zugesprochen, weil der Kläger einen Vermögensschaden seines Vaters durch die künstliche Ernährung nicht ausreichend dargelegt hat.

    Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist nach der Entscheidung des OLG uneingeschränkt vererblich, konnte also vom Kläger als Alleinerbe geltend gemacht werden.

    Quelle: beck-online.de

  • 27
    Okt

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  • 14
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  • 22
    Jul

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